§ 1 (Name, Sitz, Zweck)
Die im Jahre 1651 gegründete Gilde ist eine Sterbekasse und führt den Namen »Lollfußer Beliebung« und hat ihren Sitz in Schleswig.
Sie bezweckt, den Angehörigen verstorbener Mitglieder zur Bestreitung der durch den Sterbefall entstehenden Kosten ein Sterbegeld zu gewähren.
Die Sterbekasse ist ein kleiner Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit im Sinne von § 53 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG). Gemäß § 157a VAG ist die Gilde von der laufenden staatlichen Aufsicht befreit.
§ 2 (Geschäftsjahr)
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 3 (Aufnahme)
In die Sterbekasse kann aufgenommen werden, wer:
- in Schleswig oder näherer Umgebung seinen festen Wohnsitz hat,
- das 50. Lebensjahr noch nicht überschritten hat,
- wissentlich weder mit einer die Lebensdauer nachteilig beeinflussenden Krankheit, noch mit einem Leiden behaftet ist, das ein baldiges Ableben befürchten lässt.
§ 4 (Mitgliedschaft)
Beitrittsgesuche sind dem Vorstand mit Vordruck einzureichen. Der Vorstand hat festzustellen, ob die zur Aufnahme anstehenden Personen die Voraussetzungen gemäß § 3 erfüllen. Geburtsschein und Zeugnis eines Arztes über den Gesundheitszustand sind von der aufzunehmenden Person auf Wunsch des Vorstandes beizubringen. Eventuelle Kosten trägt die aufzunehmende Person.
Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
Bei Ablehnung einer Aufnahme steht dem Betroffenen die Berufung an die nächste ordentliche Mitgliederversammlung zu. Die Berufung ist binnen vier Wochen nach Erhalt des ablehnenden Bescheides beim Vorstand schriftlich einzureichen.
Dem Mitglied ist eine Satzung auszuhändigen.
Über die Mitglieder ist ein Stammbuch zu führen. Namen, Wohnung, Geburtstag, Tag der Aufnahme, Höhe des Beitrages und Tag des Austritts muß hieraus ersichtlich sein, ebenfalls der Todestag.
Die der Beliebung angezeigten Kinder müssen im Stammbuch geführt werden.
§ 5 (Ende der Mitgliedschaft)
Aus der Kasse scheiden mit Verlust jeglichen Anspruchs aus:
Mitglieder, welche ihren Austritt schriftlich dem Vorstand erklären; die Kündigung hat 1/2 Jahr vor Ablauf des Kalenderjahres zu erfolgen,
Mitglieder, welche aus der Kasse aus besonderen Gründen ausgeschlossen werden. Der Ausschluß kann erfolgen, wenn:
später festgestellt wird, daß sie zur Zeit des Eintritts die Aufnahmebedingungen nicht erfüllt haben,
sie den fälligen Jahresbeitrag für das laufende Kalenderjahr trotz schriftlicher Mahnung nicht gezahlt haben. Die Zahlungsfrist kann eventuell durch den Vorstand verlängert werden.
Ausgeschlossene Mitglieder können nur unter der Voraussetzung wieder aufgenommen werden, wenn sie die Aufnahmebedingungen gemäß § 3 erfüllen und die Beträge nach ihrem Ausscheiden für die Zwischenzeit nachzahlen sowie eine einmalige Gebühr in Höhe eines Jahresbeitrages entrichten.
Mitgliedern, die ihren Beitrag nicht mehr zahlen können, kann in Ausnahmefällen auf Antrag eine Stundung durch den Vorstand gewährt werden. Der Anspruch auf Zahlung des Sterbegeldes bleibt dadurch gewahrt.
Der Ausschluß aus der Kasse ist nur zulässig, wenn ein für die Übernahme der Versicherungsgefahr durch die Kasse erheblicher Umstand, nach dem der Beitretende ausdrücklich gefragt war, nicht oder nicht richtig von dem Beitretenden beantwortet ist. Der Ausschluß kann nicht erfolgen, wenn dem Vorstand die Umstände bekannt waren oder dem Beitretenden ein Verschulden nicht nachgewiesen werden kann und seit seinem Eintritt 3 Jahre verflossen sind. Liegt von dem Beitretenden eine arglistige Täuschung vor, können von ihm Ansprüche gegen die Sterbekasse nicht geltend gemacht werden.
§ 6 (Form der Ausschließung)
Die Ausschließung eines Mitgliedes erfolgt durch Beschluß des Vorstandes.
Der Beschluß ist dem Mitglied schriftlich mit dem Hinweis zu erteilen, daß hiergegen binnen 4 Wochen nach Erhalt dieses Schreibens die Berufung an die nächste Mitgliederversammlung über den Vorstand erfolgen kann.
Wird Berufung nicht eingelegt oder die Berufung zurückgewiesen, so endet die Mitgliedschaft mit dem Erhalt des Ausschlußbescheides.
§ 7 ( Beiträge)
Die Höhe einer Aufnahmegebühr sowie der jährliche Beitrag werden in einer Beitrags- und Sterbegeldordnung festgelegt. Die Beitrags- und Sterbegeldordnung wird von der Mitgliederversammlung beschlossen.
§ 8 (Beitragspflicht)
Für das Kalenderjahr, innerhalb dessen die Mitgliedschaft beginnt oder endet, ist der volle Beitrag zu entrichten.
§ 9 (Sterbegeld)
Das Sterbegeld für jedes Mitglied wird je nach Leistungsfähigkeit der Sterbekasse und auf Beschluß der Generalversammlung festgesetzt. Die Höhe des Sterbegeldes wird in einer Beitrags- und Sterbegeldordnung festgelegt. Die Beitrags- und Sterbegeldordnung wird von der Mitgliederversammlung beschlossen.
Der Sterbefall und der Anspruch auf das Sterbegeld ist dem 1. Ältermann durch Überreichung der Sterbeurkunde nachzuweisen. Dieser hat die Rechtmäßigkeit des Anspruches zu prüfen. Bestehen keine Bedenken, das Sterbegeld zu zahlen, hat der 1. Ältermann oder der Rechnungsführer die Zahlung des Sterbegeldes anzuweisen.
Der Anspruch auf Zahlung des Sterbegeldes verjährt nach 5 Jahren, die Verjährung beginnt mit dem Schluß des Geschäftsjahres, in welchem die Zahlung des Sterbegeldes verlangt werden kann.
§ 10 (Zahlung des Sterbegeldes)
Der Anspruch auf das Sterbegeld steht den Erben des verstorbenen Mitgliedes zu. Der Vorstand ist jedoch berechtigt, das Sterbegeld an das Bestattungsunternehmen zu zahlen. Rückständige Beiträge werden vom Sterbegeld abgezogen. Vorausgezahlte Beiträge werden erstattet.
Die Auszahlung des Sterbegeldes kann ohne Herleitung eines Rechtsanspruches verweigert werden, wenn empfangsberechtigte Angehörige durch strafbare oder sonstige Handlungen den Tod eines Mitgliedes veranlaßt oder beschleunigt haben.
Mit der Zahlung des Sterbegeldes können weitere Ansprüche nicht gestellt werden.
§ 11 (Organe der Sterbekasse)
- Die Mitgliederversammlung,
- der Vorstand,
- die Rechnungsprüfer.
§ 12 (Mitgliederversammlungen)
Die ordentliche Mitgliederversammlungen finden 2 mal jährlich statt. Die Termine werden vom Vorstand festgelegt.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden einberufen, wenn
- das Interesse der Kasse dies erfordert,
- die Rechnungsprüfer dies schriftlich beantragen,
- zwölf Mitglieder unter Angabe von Gründen dies schriftlich beim Vorstand beantragen.
Der Vorstand muß die Mitgliederversammlung mit einer Frist von vier Wochen einberufen.
Ort und Zeit der Tagung sowie die Punkte, über die Beschluß gefaßt werden soll, sind ortsüblich bekanntzumachen.
§ 13 (Aufgaben der Mitgliederversammlung)
- Sie wählt den Vorstand und die Rechnungsprüfer,
- sie hat alljährlich aufgrund des von den Rechnungsprüfern zu erstattenden Berichts über die dem Vorstand wegen der Verwaltung des Kassenvermögens zu erteilende Entlastung zu beschließen und etwaige Mängel entsprechend festzustellen,
- sie hat über Vorlagen des Vorstandes und Anträge von Mitgliedern Beschluß zu fassen,
- sie kann die sofortige Enthebung jedes Vorstandsmitgliedes bzw. Rechnungsprüfers aussprechen, wenn diese ihre Pflichten gegenüber der Sterbekasse gröblich verletzt haben oder zur Erledigung ihrer Aufgabe nicht geeignet sind,
- Beschlußfassung über die Verwendung des Überschusses,
- Beschlußfassung zur Deckung des Fehlbetrages,
- Satzungsänderungen,
- Beschlußfassung und Änderungen der Beitrags- & Sterbegeldverordnung,
- Auflösung der Kasse,
- Verteilung des Kassenvermögens,
- Beschlußfassung über eine Bestandsveränderung gemäß § 14 VAG,
- Beschlußfassung über die den Mitgliedern des Vorstandes und den Rechnungsprüfern eventuell zu gewährenden Entschädigung.
§ 14 (Vorbereitung der Mitgliederversammlung)
Der Vorstand hat die Beschlüsse der Mitgliederversammlung in allen denjenigen Angelegenheiten, welche ihr durch die Satzung zugewiesen sind, sowie über solche Gegenstände, bei deren Erledigung eine Mitwirkung der Mitgliederversammlung notwendig oder wünschenswert erscheint, rechtzeitig vorzubereiten.
§ 15 (Geschäftliche Ordnung der Mitgliederversammlung; Strafen)
Der 1. Ältermann führt den Vorsitz in der Mitgliederversammlung. Für die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung hat er Sorge zu tragen.
Wer sich von den Beliebungsmitgliedern bei Versammlungen ungebührlich benimmt, kann vom 1. Ältermann oder seinem Stellvertreter in Strafe genommen werden. Die hierdurch aufkommenden Gelder können für bedürftige Mitglieder der Beliebung verwendet werden.
Der Schriftführer hat über die Versammlung ein Protokoll zu fertigen. Dieses ist in der nächsten Versammlung zu verlesen und, wenn sich keine Einwände ergeben, von dem 1. Ältermann und dem Schriftführer zu unterzeichnen.
Aus dem Protokoll muß die Anzahl der anwesenden Mitglieder und das Ergebnis der jeweiligen Abstimmung hervorgehen.
§ 16 (Stimmenverhältnis und Abstimmung in der Mitgliederversammlung)
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden durch einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet der 1. Ältermann. Bei den Abstimmungen in der Versammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Die Mitgliederversammlung kann beschließen, daß die Abstimmung durch Stimmzettel erfolgen soll.
Zu Beschlüssen über Satzungsänderungen ist eine 2/3 Mehrheit der erschienenen Mitglieder erforderlich.
Zu Beschlüssen über die Auflösung der Sterbekasse und eine Bestandsübertragung (§13k) ist die Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder erforderlich. Bei Anträgen auf Auflösung der Lollfußer Beliebung ist ebenfalls eine 3/4 Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder erforderlich; dies gilt auch bei der Bechlußfassung betreffend die Auflösung.
Volljährige Männliche und weibliche Mitglieder haben Stimmrecht.
In Fällen, in denen es sich um die Beschlußfassung über die Auflösung der Kasse handelt und die Versammlung beschlußunfähig ist, ist die folgende neue Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen mit einfacher Mehrheit der Erschienenen beschlußfähig. Auf diese Folge muß in der neuen Einladung ausdrücklich hingewiesen werden.
Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlußfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäftes mit ihm oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsgeschäftes zwischen ihm und der Kasse betrifft.
§ 17 (Wahlverfahren)
Die Wahl des 1. Ältermannes erfolgt durch Stimmzettel und einfache Mehrheit. Bei Stimmengleichheit hat Neuwahl zu erfolgen.
Die Wahl der übrigen Vorstandsmitglieder und der Rechnungsprüfer erfolgt durch Stimmzettel und einfache Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der 1. Ältermann. Das Ergebnis der Abstimmung ist sofort bekanntzumachen.
Unabhängig hiervon können die Wahlen durch Handzeichen erfolgen.
§ 18 (Zuziehung eines Rechnungssachverständigen)
Der Vorstand und die Rechnungsprüfer haben das Recht, einen Rechnungs- oder Kassensachverständigen zur Teilnahme an den Mitgliederversammlungen einzuladen. Eine eventuelle Entschädigung geht zu Lasten der Sterbekasse.
§ 19 (Vorstand)
Die Lollfußer Beliebung wird von dem Vorstand geleitet. Er hat die Beliebung gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten.
Der Vorstand besteht aus:
- dem 1. Ältermann
- dem 2. Ältermann
- dem Rechnungsführer
- dem Schriftführer
- fünf Beisitzern.
Zusätzlich kann ein geeignetes Mitglied als Senior gewählt werden, der nur beratende Funktion hat.
Zur Abgabe von Willenserklärungen und zur Zeichnung für die Kasse sind 2 Vorstandsmitglieder befugt. In jedem Falle haben hierbei der 1. Ältermann oder dessen Stellvertreter mitzuwirken. Der 1. Ältermann leitet die Sitzungen des Vorstandes.
Wenn triftige Gründe vorliegen, kann er den Vorstand einberufen, aber auch binnen 3 Tagen, wenn 2 Mitglieder des Vorstandes dies schriftlich bei ihm beantragen.
Der 2. Ältermann ist der ständige Vertreter des 1. Ältermannes.
§ 20 (Beschlußfassung des Vorstandes)
Zur Beschlußfassung des Vorstandes ist mindestens die Anwesenheit von 5 Vorstandsmitgliedern erforderlich, hierin sind der 1. Und 2. Ältermann einbegriffen.
Die Beschlüsse werden nach Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet der 1. Ältermann. Der Schriftführer hat über die Vorstandssitzung ein Protokoll aufzunehmen, was vom 1. Ältermann und von ihm zu unterzeichnen ist.
§ 21 (Amtsdauer der Vorstandsmitglieder)
Der Vorstand wird von der Versammlung auf zwei Jahre gewählt. Die Hälfte der Mitglieder scheidet jährlich aus, erstmalig der 2. Ältermann, der Schriftführer und 2 Beisitzer. Die Rechnungsprüfer werden abwechselnd auf zwei Jahre gewählt.
Wiederwahl der Vorstandsmitglieder und der Rechnungsprüfer ist zulässig
§ 22 (Der 1. und der 2. Ältermann)
Die Führung des Stammbuches und die Anweisung der Sterbegelder obliegen dem 1. Ältermann. Er hat für eine entsprechende und sichere Aufbewahrung des Stammbuches zu sorgen.
Die ordnungsgemäße Aufbewahrung des Inventars und des Silberbestandes obliegt dem 2. Ältermann.
§ 23 (Der Rechnungsführer)
Der Rechnungsführer hat für den Eingang der Beiträge lt. Beitragsordnung zu sorgen. Die Beiträge sind übersichtlich zu verbuchen. Die Ausgaben sind ordnungsgemäß zu belegen und entsprechend nachzuweisen.
Eine Vergnügungskasse ist von der Sterbekasse getrennt zu führen.
§ 24 (Übernahme der Geschäfte)
Falls der 1. Ältermann oder der Rechnungsführer aus irgendwelchen Gründen ihr Amt niederlegen oder niederlegen müssen oder sterben, hat der 2. Ältermann die Führung der Geschäfte sofort zu übernehmen und binnen einer Woche nach dem eingetretenen Ereignis den Vorstand einzuberufen. Der Vorstand hat für diesen Fall für eine umgehende Einberufung der Mitgliederversammlung zu sorgen.
§ 25 (Verwaltung des Vermögens)
Das Vermögen des Vereins ist so anzulegen, daß möglichst große Sicherheit und Rentabilität bei jederzeitiger Liquidität des Versicherungsvereins erreicht wird.
Der Verwaltungskostensatz darf 20 v.H. der vereinnahmten Beiträge nicht übersteigen.
§ 26 (Rechnungsabschluß)
Nach Schluss eines jeden Geschäftsjahres hat der Vorstand einen Rechnungsabschluss zu fertigen.
§ 27 (Gutachten eines Sachverständigen)
Alle fünf Jahre hat die Mitgliederversammlung darüber zu entscheiden, ob durch einen Sachverständigen eine Prüfung der Vermögenslage durchgeführt wird.
Übersteigt das tatsächliche Vermögen das durch den Sachverständigen festgestellte Vermögen, ist mit dem Überschussbetrag wie folgt zu verfahren:
- 5 % des Überschusses sind einer Sicherheitsrücklage zur Deckung von Fehlbeträgen zuzuführen, bis ein Betrag von 5 % der Vermögenswerte erreicht ist oder nach Inanspruchnahme wieder erreicht worden ist.
- Ein darüber hinausgehender Überschuss ist der Rückstellung für Überschussbeteiligung zuführen. Diese Rückstellung ist zur Erhöhung der Leistungen oder zur Ermäßigung der Beiträge oder für beide Zwecke zugleich zu verwenden. Die näheren Bestimmungen über die Verwendung der Rückstellung trifft aufgrund von Vorschlägen des Sachverständigen die Mitgliederversammlung.
Ist das durch den Sachverständigen festgestellte Vermögen größer als das tatsächliche Vermögen, ist der Fehlbetrag, soweit er nicht aus der Sicherheitsrücklage gedeckt werden kann, aus der Rücklage für Überschussbeteiligung zu decken und, soweit auch diese nicht ausreicht, durch Herabsetzung der Leistungen oder durch Erhöhung der Beiträge oder durch beide Maßnahmen auszugleichen. Buchstabe b) Satz 3 gilt entsprechend. Alle Maßnahmen haben auch Wirkung für die bestehenden Versicherungsverhältnisse. Die Erhebung von Nachschüssen ist ausgeschlossen.
§ 28 (Kassenbestand)
Der Rechnungsführer ist verpflichtet, Bargeld sofort auf ein besonderes Sparkonto einzuzahlen.
§ 29 (Entschädigung der Vorstandsmitglieder)
Die den Mitgliedern des Vorstandes für ihre Mühewaltung zu gewährende Entschädigung wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt und darf den Betrag von 15% der aufkommenden Mitgliederbeiträge nicht übersteigen.
§ 30 (Rechnungsprüfer)
Die Rechnungsprüfer verwalten ihr Amt ehrenamtlich. Sie haben die Pflicht, die Verwaltung des Kassenvermögens nach allen Richtungen sorgfältig zu überwachen. Insbesondere haben sie zu prüfen, daß die Bestände der Kasse verzinsbar und sicher angelegt sind. Sie sind ermächtigt, zu jeder Zeit Einsicht in die Kassenbücher zu nehmen und Auskunft über die Rechnungsführung und über die Vermögensverwaltung zu verlangen. Die Rechnungsprüfer haben zum Jahresabschluß über die vorgenommene Prüfung und über die Vermögenslage der Kasse der nächsten Mitgliederversammlung einen entsprechenden Revisionsbericht zu erstatten.
§ 31 (Bekanntmachungen)
Die Bekanntmachungen der Lollfußer Beliebung erfolgen durch die örtliche Presse oder schriftliche Mitteilungen.
§ 32 (Verteilung des Vermögens bei Auflösung)
Im Falle der Auflösung der »Lollfußer Beliebung« hat die Mitgliederversammlung über die Verteilung des vorhandenen Kassenvermögens unter die Mitglieder zu beschließen und eine Kommission einzusetzen, welche den Beschluss zur Ausführung zu bringen hat. Zu dem Beschluss ist eine 2/3-Mehrheit der Anwesenden erforderlich.
Das Vermögen darf den Berechtigten nicht vor Ablauf eines Jahres nach Bekanntmachung zur Auflösung der »Lollfußer Beliebung« ausgezahlt werden.
Das sachliche Vermögen (Ältermannsketten, Silber- u. Zinnschatz, Truhe, Ältermannsstab und Dokumente) ist dem Städtischen Museum Schleswig zu übereignen.
Zur Auflösung oder Bestandsübertragung bedarf es der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
§ 33 (Aufhebung der bisherigen Satzung)
Die Satzung vom 10. Februar 2006 wird hiermit in allen Teilen aufgehoben und für kraftlos erklärt!
Schleswig, den 22. Februar 2008
Der Vorstand der Lollfußer Beliebung To top
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